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Schwerpunkte

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Ordnungswidrigkeitenrecht
Bußgeldsachen

 

Ordnungswidrigkeiten & Bußgeldsachen

Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird oftmals als der „kleine Bruder“ des Strafrechts bezeichnet. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist dem Strafrecht weitgehend nachgebildet, unterscheidet sich aber auch in maßgeblichen Punkten davon. Insbesondere ist die Geldbuße keine "Strafe", denn die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Verwaltungsbehörden (§ 35 OWiG) dürfen keine Strafen verhängen.

Welche Handlungen ordnungswidrig sind, ergibt sich nur teilweise aus dem „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG). Die allermeisten Ordnungswidrigkeiten sind in Spezialgesetzen zu bestimmten Lebensbereichen geregelt.
Die weitaus bedeutendste Gruppe von Ordnungswidrigkeiten ergibt sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Nahezu jeder Verstoß ist mit einem Bußgeld, häufig in Kombination mit einem Fahrverbot bewehrt und verbunden mit der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (FAER), der „Verkehrssünderkartei“ in Flensburg. Der Bußgeldkatalog umfasst eine Vielzahl von Varianten von Verkehrsverstößen, von denen die Geschwindigkeitsüber-, die Mindestabstandsunterschreitung sowie der Rotlichtverstoß die größte Praxisrelevanz aufweisen.

Das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich gemäß § 46 OWiG im Wesentlichen nach den Vorschriften der StPO, soweit das OWiG keine spezielleren Regelungen enthält. Im Vorverfahren ermitteln die Bußgeldbehörden und die Beamten des Polizeidienstes den Sachverhalt. Ergeht ein Bußgeldbescheid, kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Hilft die Bußgeldbehörde dem Einspruch nicht ab, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Bußgeldrichter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. In der Regel findet dann eine Hauptverhandlung zur Entscheidung über den Einspruch statt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts ist die Rechtsbeschwerde ans OLG gegeben, wenn einer der in § 79 OWiG genannten Gründe vorliegt, insbesondere eine Geldbuße von mehr als 250,00 € festgesetzt oder eine Nebenfolge, wie etwa ein Fahrverbot, verhängt wurde.