SchwerpunkteStrafverteidigung |
StrafvollstreckungAuch nach der rechtskräftigen Verurteilung eines Mandanten sind umfassende Kenntnisse des Strafvollstreckungsrechts, darunter auch das Recht des Strafvollzugs, für den strafrechtlich ausgerichteten Anwalt unerlässlich. Was die Vollstreckung von Geldstrafen betrifft, sind die gesetzlichen Regelungen darauf ausgelegt, möglichst die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen zu vermeiden. Sind Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) nicht möglich, ordnet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an. Die Vollstreckung kann abgewandt werden durch Umwandlung in Leistung unentgeltlicher, gemeinnütziger Arbeit. Sofern Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt sind, richtet sich deren Vollstreckung insbesondere nach dem Strafvollzugsgesetz und den hier enthaltenen Regelungen zum geschlossenen und offenen Vollzug, wenn nicht zuvor ein Antrag auf Aufschub Erfolg gehabt hat. Die Aussetzung der Vollstreckung von Strafresten ist im Strafgesetzbuch (StGB) und der Strafprozessordnung (stopp) geregelt. Das Gericht trifft eine Entscheidung von Amts wegen, wenn der Verurteilte demnächst 2/3 der ausgeurteilten zeitigen Freiheitsstrafe verbüßt hat. Auf Antrag des Verurteilten sind unter engen Voraussetzungen auch Halbstrafenaussetzungen möglich. Bei freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (z. B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) sind regelmäßige Überprüfungsverfahren vorgesehen, bei denen besondere Kenntnisse dieser Spezialmaterie erforderlich sind. |